Gast­aufnahme­bedingungen für Be­her­ber­gungs­leis­tungen

Sehr geehrter Gast,
der Touristikverein Kappeln/ Schlei-Ostsee e.V. (nachstehend TV genannt) vermittelt als Reservierungsstelle Unterkünfte von Beherbergungsbetrieben und Privatvermietern: Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser (nachstehend einheitlich Gastgeber genannt) entsprechend dem aktuellen Angebot. Vertragliche Beziehungen entstehen direkt zwischen dem Gastgeber und dem Gast. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gastgeber und dem Gast zustande kommenden Gastaufnahme- bzw. Beherbergungsvertrags. Sie regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschrtiften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber.

§ 1. Stellung der Tourismusorganisation

a) Falls nicht anderweitige Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, hat der TV lediglich die Stellung eines Vermittlers. Daraus folgt, dass der TV
    weder für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen noch für Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der vom Gastgeber zu          erbringenden Leistungen haftet. Hiervon bleibt eine etwaige Haftung des TV aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

b) Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Buchungen von Unterkünften, bei denen                                      Buchungsgrundlage das vom TV herausgegebene Gastgeberverzeichnis ist bzw. bei Buchungen auf der Grundlage entsprechender Angebote im            Internet die dortigen  Beschreibungen.

c) Die Gastgeber sind dazu berechtigt, mit dem Gast im Einzelfall andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren bzw.                    individuelle und abweichende Vereinbarungen von diesen Gastaufnahmebedingungen zu treffen.

d) Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten nicht für Verträge über Pauschalangebote oder sonstige Angebote des Gastgebers oder des TV.

§ 2. Abschluß des Beherbergungsvertrages
 Mit der Buchung bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Der Buchung kann eine unverbindliche Auskunft des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit vorausgehen. Die Buchung kann auf allen Buchungswegen erfolgen, die vom Gastgeber angeboten werden. Die Buchung des Gastes kann also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auch auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Falls die Buchung des Gastes elektronisch erfolgt, wird dem Gast der Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
a) Der Gastaufnahmevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) des Gastgebers bzw. der Buchungsstelle zustande oder wenn die Unterkunft dem Gast kurzfristig bereitgestellt wird. 
b) Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle Personen, welche in der Buchung mit aufgeführt werden, und für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Letzteres gilt nur dann, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Im Regelfall wird dem Gast vom Gastgeber (oder in dessen Vertretung vom TV) bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungen eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Bei solchen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages allerdings nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung abhängig.
d) Falls der Gastgeber auf entsprechende Anfrage des Gastes keine verbindliche Buchungsbestätigung vornimmt, sondern dem Gast seinerseits ein verbindliches Angebot unterbreitet, so kommt der Vertrag rechtsverbindlich erst dann zustande, wenn dem Gastgeber die Annahmeerklärung des Gastes ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen innerhalb einer vom Gastgeber hierfür gegebenenfalls im Angebot angegebenen Form und Frist zugeht.

§ 3. Leistungen und Preise
a) Die Leistungen, die vom Gastgeber geschuldet werden, ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit den Angaben im gültigen Reisemagazin.
b) Bei den Preisen, die im Gastaufnahmevertrag angegeben werden, handelt es sich um Endpreise. Sie beinhalten auch, soweit zwischen Gastgeber und Gast nichts anderes vereinbart ist, alle Nebenkosten.
c) Etwas anderes gilt für die Kurabgabe sowie die Entgelte für Leistungen, bei denen in der Buchungsgrundlage bzw. dem Katalog eine verbrauchsabhängige Abrechnung angegeben oder gesondert vereinbart ist (z.B. Strom,Gas, Wasser) sowie für Wahl- oder sonstige Zusatzleistungen.
Diese können gesondert anfallen und ausgewiesen werden. Falls sich Gastgeber und Gast ausdrücklich über eine verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen geeinigt haben (z.B. Bettwäsche, Endreinigung) deren Inanspruchnahme dem Gast freigestellt sind, dann sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 4. Anzahlung, Kaution und Bezahlung
a) Der TV kann als Inkassobevollmächtigter des Gastgebers eine Anzahlung verlangen. Der Restbetrag (Gesamtpreis abzüglich Anzahlung) muss bis spätestens zu der in der Buchungsbestätigung gesetzten Zahlungsfrist beim Gastgeber eingegangen sein.
b) Gastgeber und Gast können eine Kaution als Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vereinbaren. Die Zahlungs- und
Rückzahlungsbedingungen für die Kaution werden beim Abschluß des Gastaufnahmevertrages geregelt. Die Kaution ist nicht verzinslich.
c) Wenn die An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig beim Gastgeber eingehen, behält sich der Gastgeber vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung
mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall ist der Gast zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verpflichtet.
Der Gast kann mit Rücktrittkosten entsprechend des § 7 belastet werden.  

§ 5 Mietzeitraum, An- und Abreise
a) Der Gastgeber stellt dem Gast das Mietobjekt am Anreisetag zu der in der Buchungsbestätigung genannten Zeit in vertragsgemäßem
Zustand zur Verfügung. Falls der Gast nach 18:00 Uhr anreisen sollte, so soll er dies dem Gastgeber mitteilen. Falls diese Mitteilung
unterbleibt, behält sich der Gastgeber vor, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten Bereit-
stellungstermin sowie bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu belegen.
b) Der Gast hat das Mietobjekt dem Gastgeber am Tag der Abreise bis spätestens zu der in der Buchungsbestätigung genannten Zeit
geräumt und in besenreinem Zustand zu übergeben. Der Gast muss vor der Abreise das Geschirr spülen und die Papierkörbe und Müll-
eimer entleeren.

§ 6 Inventarliste und Pflichten des Gastes
a) Unmittelbar nach seiner Ankunft soll der Gast die Ferienunterkunft anhand der im Mietobjekt befindlichen Inventarliste auf Vollständigkeit sowie auf
Gebrauchsfähigkeit überprüfen. Der Gast verpflichtet sich, spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Gastgeber (oder der von dem Gastgeber
benannten Kontaktperson) etwaige Fehlbestände und eventuell festgestellte Mängel mitzuteilen.
b) Der Gast hat die Mieträumlichkeiten, die Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar pfleglich und mit aller Sorgfalt zu behandeln. Falls der Gast 
schuldhaft Einrichtungsgegenstände, Mieträume oder das Gebäude sowie zu den Mieträumlichkeiten oder dem Gebäude gehörende Anlagen
beschädigt, ist er dem Gastgeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig. Das gilt jedoch nur dann, wenn und insoweit
es sich um eine schuldhafte Verursachung von Seiten des Gastes, seiner Begleitpersonen oder Besucher handelt.
c) Der Gast ist verpflichtet, während der Mietzeit in den Mieträumen entstehende Schäden - soweit er sie nicht selbst beseitigen muss- unverzüglich
dem Gastgeber oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Falls der Gast Schäden nicht rechtzeitig anzeigt und
dadurch Folgeschäden verursacht werden, ist der Gast hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig.
d) Der Gast verpflichtet sich, keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches in Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette hineinzuwerfen
oder hineinzugießen. Falls der Gast dies nicht beachtet und infolgedessen Verstopfungen in den Abwasserrohren auftreten, so hat der Verursacher die
Kosten der Instandsetzung zu tragen.
e)  Falls eventuell Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes auftreten, so muss der Gast alles ihm Zumutbare tun, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehende Schäden gering zu halten.
f)  Der Gast muss die maximale Belegungszahl einhalten. Falls der Gast diese Bestimmung nicht beachtet und die in diesem Vertrag vereinbarte
maximale Belegungszahl überschreitet, so kann der Gastgeber dem Gast gegenüber die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen.
In diesem Fall kann der Gast mit Rücktrittkosten entsprechend des § 7 belastet werden.
g)  Die Gäste müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen. Sie müssen insbesondere störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen
und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, unterlassen.
In der Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist den Gästen das Musizieren untersagt. Rundfunk-, Fernseh- und
Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.
h) Falls die gemietete Unterkunft einen Mangel aufweist, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, muss der Gast dem Gastgeber oder
dessen Beauftragten diesen Mangel unverzüglich anzeigen. Das ermöglicht es dem Gastgeber, den oder die Mängel zu beseitigen. Für den Fall,
dass der Gast diese Mitteilung unterlässt, hat er keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen.

§ 7 Rücktritt durch den Gast
a)  Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet sowohl den Gastgeber als auch den Gast dazu, den Vertrag zu erfüllen. Das gilt
unabhängig davon, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
b) Der Gast kann nicht einseitig kostenfrei von einer rechtsverbindlichen Buchung zurücktreten. Falls der Gast dennoch vor Beginn der Mietzeit
gegenüber dem Vermieter vom Gastaufnahmevertrag zurücktritt, muss er (unabhängig von dem Zeitpunkt und von dem Grund des Rücktritts)
den vereinbarten oder betriebsüblichen Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungsanteils sowie der Entgelte für Zusatzleistungen an den
Gastgeber zahlen. Der Gastgeber muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat,
und eine anderweitige Belegung auf den Erfüllungsanspruch gegenüber dem Gast anrechnen lassen.
c) Für den Rücktritt bedarf es einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Gastgeber.
d) Im Falle des Rücktritts vom Gastaufnahmevertrag hat der Gast pauschalen Ersatz für die beim Gastgeber bereits entstandenen Auf-
wendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:

Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit:  20 % (mindestens jedoch 25,--€)

Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50 %

danach und bei Nichterscheinen:  90 % (bzw. 80 % wenn Übernachtung mit Frühstück gebucht worden war)

e) Der Gast ist berechtigt, gegenüber dem Gastgeber nachzuweisen, dass bei dem Gastgeber kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
f) Tritt der Gast vom Gastaufnahmevertrag zurück, so kann er einen Ersatzgast benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das zwischen Gast und 
Gastgeber bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Gastgeber muss dies nicht akzeptieren und kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ersatzmieters bestehen. Sofern ein Dritter in den Gastaufnahmevertrag eintritt, so haften er und
der bisherige Gast dem Gastgeber als Gesamtschuldner für den Mietpreis. Sie haften dem Gastgeber gegenüber auch für die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten.
g) Sollte der Gast keinen Ersatzgast benennen, so kann auch der Gastgeber für Ersatz sorgen. Eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft hat
der Gastgeber nach Treu und Glauben anderweitig zu vermieten. In diesem Fall verringern sich die durch den Vertragsrücktritt entstandenen Kosten,
weil sich der Gastgeber das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen muss.
h) Grundsätzlich erhebt der TV im Falle eines Rücktritts vom Gastaufnahmevertrag, der über den TV geschlossen wurde, eine Bearbeitungsgebühr
von 50,-- €.

Der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung wird dem Gast empfohlen.

§ 8 Kündigungsrecht
a) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
b) Nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos
und außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 9 Kündigungsrecht des Gastgebers
a) Für den Gastgeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einem vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts durch den Gast (erhebliche
Vertragsverletzung) sowie bei einer erheblichen Missachtung der Hausordnung durch den Gast vor. Dies berechtigt den Gastgeber nach vorheriger 
Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Die Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich der
Mieter in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Gastgeber
den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis.
b) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

§ 10 Kündigungsrecht des Gastes
a) Für den Gast handelt es sich insbesondere dann um einen wichtigen Grund, wenn der Gastgeber dem Gast nicht den vertragsmäßigen
Gebrauch des Ferienobjektes gewährt.
b) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

§ 11 Haftung
a) 
Der Gastgeber haftet dem Gast gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss der Gastgeber die vertraglich
vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das Mietobjekt während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßen Zustand erhalten.
Falls der Gast bei Abschluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, es sei
denn er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertrags-
abschluss vorhandenen Sachmängeln (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.
b) Die vertragliche Haftung des Gastgebers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung
beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gastgebers beruht. Dem steht es gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruht.
c) Für von dem Gast eingebrachte Sachen haftet der Gastgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB)
d) Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit Leistungen stehen, welche als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und welche auch ausdrücklich als Fremdleistungen gekenn-
zeichnet sind.

§ 12 Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen bei WLAN- oder WiFi-Nutzung
a) 
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechts-
geschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht er kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resul-
tierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei der Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere das
WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen  Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter wider-
rechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen und die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt
Filesharing-Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film-Downloads über den WLAN-Zugang zu starten.
b) Der Gast stellt den Gastgeber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch
ihn gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher
Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Gastgeber auf diesen Umstand hin.
 

§ 13 Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, darf der Gast nur dann in der Unterkunft halten oder zeitweilig verwahren, falls ihm dies durch den Gastgeber
ausdrücklich erlaubt wurde. Die Erlaubnis gilt jedoch nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, falls Unzuträglichkeiten eintreten.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet der Gast für alle Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen.

§ 14 Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des Gastgebers gelten die einschlägigen Normen des BGB.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
a) 
Es findet deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Gast seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2
der Rom-I - Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
b) Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Gastgeber ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
c)  Für Klagen des Gastgebers gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen 
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
ort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.