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Alle Veranstaltungen bis zum 19.04.2020 fallen aus!

Donnerstag 19.03.2020 - Sonntag 19.04.2020

Die Landesverordnung Schleswig-Holsteins vom 17.03.2020 besagt folgendes:

§ 3 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind zu schließen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und entsprechende gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen.

§ 4 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Die Verkaufsstellen haben in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen und diese umzusetzen.

(2)  Ferner sind zu schließen

a) Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
b) Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c) Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d) Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
e) der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

und alle weiteren, nicht in dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center.

§ 5 Zusammenkünfte

(1) Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

(2) Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere solche in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sind selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.