Regelungen für Vermieter

Liebe Vermieter,

im Folgenden möchten wir Ihnen unsere gesammelten Informationen zur derzeitigen Situation und zu den neuen Regelungen bzgl. des Tourimus in Schleswig-Holstein geben. Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Unser Büro ist - unter Hygieneauflagen - wieder für den Publikumsverkehr geöffnet. Darüber hinaus erreichen Sie uns aber auch telefonisch unter 04642-920930 oder per Mail: info@touristikverein-kappeln.de.

Alles Gute für Sie und bleiben Sie gesund!

        Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit der folgenden Informationen keine Gewähr übernehmen können.

 

Bei Fragen rund um Corona wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Nummern:

          Gesundheitsamt Schleswig: 04621 87-0

          Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117

          Bürgertelefon Kreis Schleswig-Flensburg: 04621 87-789

 

 

Allgemeine, aktuelle Infos zum Thema Reisen in Deutschland bietet der Tourismus-Wegweiser des Kompetenzzentrums des Bundes.


Dieser bietet einen Überblick über die aktuelle Lage sowie über Lockerungen und Einschränkungen in den einzelnen Bundesländern, sowie allen relevanten Regelungen in Deutschland. 


Aktualisierungen vom 29.03.2021

Die Landesregierung hat am 26.März die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert -  sie tritt ab 29. März 2021 in Kraft.

Darin gibt es für den Tourismus folgende Änderungen:

  • Strandkorbvermietungen: Können wieder öffnen.
  • Beherbergungen: Übernachtungsmöglichkeiten bei der Überführung und Herstellung der Seetüchtigkeit eines Bootes auf dem Boot (§17).

Die ganze  Verordnung ist hier nachzulesen.

 


Aktualisierungen vom 23.03.2021

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Videoschaltkonferenz am 22. März 2021 weitere Entscheidungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen.

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

Ausgewählte Ergebnisse:

• Die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse wird umgesetzt und die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, unter anderem die Kontaktbeschränkung auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person, treten wieder in Kraft. Zusätzliche Maßnahmen für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, unter anderem Ausgangs- und verschärfte Kontaktbeschränkungen, wurden festgelegt.
• Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 werden als Ruhetage definiert und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden. Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen.

Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.

>> Beschluss der BKMPK vom 22.03.2021


Aktualisierungen vom 04.03.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben auch weiterhin gültig und zwar bis vorerst 28.März 2021. 
Dennoch ergeben sich nach dem bundesweit geltenden Stufenplan, der sich am Inzidenzwert orientiert, zahlreiche Lockerungen bzw. Öffnungsschritte z.B.  für den Bereich der Kontaktregeln sowie den öffentlichen Bereich/ Handel. 

Für den Tourismus sind bislang keine Öffnungsschritte in Sicht:
"9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten."

Die ausführlichen Begründungen und Infos können Sie dem Protokoll zur Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 03.03.2021 entnehmen. 

Alles, was Sie zum Thema Reisen in Corona Zeiten und den dann geltenden Stornierungsmodalitäten wissen müssen, können Sie hier nachlesen. 

 


Aktualisierungen vom 11.02.2021

Die betehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben auch weiterhin gültig und zwar bis vorerst 07. März 2021. 

Detailierte Begründungen und Infos können Sie dem Protokoll zur Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021​​​​​​​ entnehmen. 


Aktualisierungen vom 20.01.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 31. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern.

Alle weiteren Infos und Beschlüsse sind hier nachzulesen.


Aktualisierungen vom 06.01.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in 3 den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.

Alle weiteren Infos und Beschlüsse sind hier nachzulesen.


Aktualisierungen vom 16.12.2020

Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden. Die Verordnung wird am Mittwoch, 16. Dezember in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021.

Das touristische Beherbergungsverbot bleibt auch weiterhin bestehen. Beherbergungen sind nur zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Dies muss der Gast zuvor schriftlich bestätigen.

Weitere für Sie wichtige Informationen finden Sie auf der Landesseite Schleswig-Holstein.

 


Aktualisierung vom 30.11.2020

 Da sich die Infektionszahlen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt haben, werden in Schleswig-Holstein entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit niedrigeren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz umgesetzt.

Konkret bedeutet das:

•Bei den Kontaktbeschränkungen bleibt es in Schleswig-Holstein bei maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten im öffentlichen Raum, sowie bei maximal zehn Personen im privaten Raum. Wichtig bleibt, Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

•Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen dür-fen – unter Hygieneauflagen – wieder öffnen.

•Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird räumlich ausgeweitet.

In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen im schleswig-holsteinischen Vergleich überdurchschnittlich hoch sind, werden regional verschärfte Maßnahmen in Kraft treten. Diese Maßnahmen werden zwischen der Landesregierung und den Kreis-/oder Stadtverwaltungen abgestimmt und dann jeweils vom Kreis/ der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung verkündet.

Die Änderungen der Corona Bekämpfungsverordnung treten zum 30. November 2020 in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.

Nach wie vor gilt: Beherbergungsbetriebe dürfen zu touristischen und anderen privaten Zwecken nicht mehr geöffnet sein.

 


Aktualisierungen 26.11.2020

Laut  Beschlusspapier der Bund-Länder-Konferenz vom 25.11.2020 werden die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert.

Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.


Aktualisierungen 02.11.2020

Ab Montag, 2.November, gelten in Schleswig-Holstein neue Regeln zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Landesregierung hat die entsprechend überarbeitete Verordnung am 01.11. beschlossen. Wie angekündigt setzt Schleswig-Holstein damit den gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten umfassend um.


Folgende angepasste Regeln, die den Tourismus betreffen gelten ab sofort:

  • Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen, auf den Nordseeinseln und den Halligen bis zum 5. November, um Ansammlungen bei der Abreise zu vermeiden. Die entsprechenden Kreise haben ergänzend eine Verfügung für eine gestaffelte Abreise von den Nordseeinseln und Halligen angekündigt
  • Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
  • In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Bereiche werden von den zuständigen kommunalen Behörden ausgewiesen. Die bestehende Pflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter.
  • Gaststätten sind zu schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
  • Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
  • Freizeiteinrichtungen (inkl. Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken, Museen) werden für den Publikumsverkehr geschlossen mit Ausnahme von freizugänglichen Spielplätzen. Bibliotheken sind keine Freizeiteinrichtungen.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
  • Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden und die Personenzahl ist begrenzt: Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittelverkauf) – sind nicht mehr erlaubt.

 

Die Verordnung wird unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de veröffentlicht und gilt bis zum 29. November.

Als Tipp: Unter dem eigentlichen Verordnungstext steht eine ausführliche Begründung zu jedem Paragrafen, die anhand praktischer Beispiele Erklärungen liefert. Darüber hinaus werden bis Montag Fragen und Antworten auf den Seiten der Landesregierung veröffentlicht.

 


Aktualisierungen 29.10.2020

 

Die von der Bund-Länder-Konferenz gestern beschlossenen Einschränkungen sollen ab Montag, 2. November in Kraft treten und bis vorerst Ende November gelten.

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt (siehe Punkt 4)

Alle beschlossenen Regelungen finden Sie auch auf der Seite der Staatskanzlei SH

Für geschlossene Betriebe wird eine Entschädigung von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates angekündigt.

 


Aktualisierung 22.10.2020

 

Gäste aus innerdeutschen Risikogebieten müssen bei Anreise einen negativen Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorweisen können.

Generell gilt: Es ist Aufgabe des Gastes, den Vermieter davon in Kenntnis zu setzen, ob er aus einem inländischen Risikogebiet kommt und entsprechend für den Nachweis durch einen negativen Corona Test  nicht älter als 48 Stunden zu sorgen.

Wenn Sie als Vermieter sich darüber informieren wollen, ob ihre Gäste aus einem Risikogebiet kommen, können Sie das zum einen auf der Landesseite SH tun.

Noch einfacher geht es hier: covid-plz-check.de.  Da geben Sie die Postleitzahl des Gastes ein und bekommen die entsprechenden Infos.

Ansonsten gibt es auch die Corona-Hotline des Landes Schleswig-Holstein, die unter 0431-797 000 01 zu erreichen ist.

 


Aktualisierung 25.06.2020

Landesregierung beschließt Anpassung der Quarantäne-Verordnung


Die Landesregierung hat heute die Quarantäne-Verordnung dahingehend angepasst, dass Einreisende aus Risikogebieten auch innerhalb Deutschlands sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, es sei denn sie können einen negativen Coronatest nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Die Verordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse und tritt ab Donnerstag, 25. Juni, in Kraft.

Damit müssen sich Einreisende auch aus Kreisen oder kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen bei Einreise in Schleswig-Holstein in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen negativen Coronatest vorweisen können. Der Test muss aktuell sein, also nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise erfolgen, und entsprechend durch ein ärztliches Zeugnis nachweisbar sein.

Wer ohne negativen Test aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzuson-dern. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche genutzt werden müssten. Sofern es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, ist grundsätzlich eine Quarantäne in einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich – z.B. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses.


Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind Personen, die
1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
2. beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben
4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Hier geht ein Link  zum Robert-Koch-Institut (RKI). Das Gesundheitsministerium hat bestimmt, dass die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung ist. Bürgerinnen und Bürger können unter dem Link sowohl die vom RKI definierten Risikogebiete im Ausland als auch die Kreise oder die kreisfreien Städte abrufen, die die Richtwerte überschreiten.


Aktualisierung 18.05.2020

Die neue Landesverordnung ist raus - sie ist gültig vom 18.05.2020 bis 07.06.2020- alle wichtigen Punkte und Links sind im folgenden vom TVSH zusammengefasst...

TVSH-Rundschreiben 42 zur Coronakrise: Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung, Checkliste für Hygiene-Anforderungen, Welcome-Back-Botschaften

in Schleswig-Holstein gelten ab dem kommenden Montag, 18. Mai, zahlreiche Lockerungen. Außerdem werden viele Verbote aufgehoben. So steht es in der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, die das Kabinett soeben verabschiedet hat.
Die Regelungen betreffen vor allem die Bereiche Gastronomie, Tourismus, Veranstaltungen, Sport und Dienstleistungen. Auch Heilverfahren im Bereich der Vorsorge-, Reha- und Kurein-richtungen werden wieder zugelassen. Die Landesverordnung ist gültig bis zum 7. Juni 2020. Die Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung vom 24. April 2020 wurde in die neue Landesver-ordnung überführt und als Folge entsprechend verlängert.
Eine weitere Lockerung betrifft ab Montag die Quarantäneregelungen für Reisende aus dem Ausland. Die heute vom Kabinett verabschiedete Quarantäne-Verordnung ("Landesverord-nung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavi-rus des Landes Schleswig-Holstein", gültig bis 15. Juni 2020) sieht vor, dass die 14-tägige Quarantäneregelung nicht mehr für Personen gilt, die aus Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland nach Schleswig-Holstein einreisen.


Während sich die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen: Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt.
Im speziellen Teil der LVO wird unter anderem geregelt werden:
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt
Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemeinen Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen.
>> Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherber-gungsbetriebe, die ab dem 18. Mai 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen.


Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.
Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den ent-sprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.
Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben.
>> Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe, die ab dem 18. Mai 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen


Wichtig: Eine Verpflichtungserklärung der Gäste, dass sie gesund sind, ist nicht mehr Bestandteil der Landesverordnung. Stattdessen heißt es:
§ 4, Absatz 2: „Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.“

 

Checkliste für Hygiene-Anforderungen


Zudem gibt es eine Checkliste für Beteiligte, z.B. Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die helfen kann, die Hygiene-Anforderungen des allgemeinen Teils der Verordnung umzusetzen.
>> Checkliste


10 Botschaften zum Thema "Gemeinsam verantwortlich für den Schleswig-Holstein-Tourismus"
Diese 10 zentralen Botschaften der TA.SH für die Gäste, können Tourismusbetriebe vor Ort auslegen oder aushängen zum Thema „Gemeinsam verantwortlich für Schleswig-Holstein“.
>> Botschaften


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Catrin Homp
Geschäftsführerin Tourismusverband Schleswig-Holstein e.V.

 

 

 

Aktualisierung vom 07.05.2020

endlich ist es soweit...ab dem 18.05.2020 kann wieder Urlaub gemacht werden in Schleswig-Holstein und auch unsere Gastronomie darf wieder öffnen. Weitere Informationen zu den bevorstehenden Lockerungen finden Sie hier in der Presse-Information der Staatskanzlei Kiel. Die entsprechende Ersatzverkündung zur Landesverordnung folgt und wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

 

Aktualisierungen 04.05.2020

TVSH-Rundschreiben 34 zur Coronakrise: Neue Verordnung: Landesregierung setzt Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus um

Die Landesregierung hat die in dieser Woche beschlossenen Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus umgesetzt. Die angepassten Regelungen sind gültig ab Montag, 4. Mai bis vorläufig 17. Mai und werden festgelegt durch eine
>> Neufassung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein.


Wie angekündigt wird folgendes angepasst: Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Abstand von Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden und ein Hygienekonzept nachgewiesen werden können,

  •  dürfen Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.
  •  dürfen die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks wieder öffnen.
  •  Auf den Inseln gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-Cov2-Infektion   innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können.
  •  Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben, die Dauercamper also autark durch eigene Versorgungsanschlüsse sind.
  •  Sportboothäfen werden unter Auflagen geöffnet. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen dabei - mit Ausnahme der Toiletten tagsüber - geschlossen bleiben.
  •  Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten.

Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten sowie zu privaten Besuchen.
Die Voraussetzungen für die Öffnung von Outlet-Centern werden denen von Einkaufszentren gleichgestellt, so dass Kundenströme gelenkt und Hygienekonzepte beachtet werden.
Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung weiterhin untersagt, Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern sind bis einschließlich 31. August verboten.


Quelle: Auszug aus der Presseinformation der Staatskanzlei, 01.05.2020.


Dr. Catrin Homp
Geschäftsführerin Tourismusverband Schleswig-Holstein e.V.

 

 

Aktualisierungen vom 20.04.2020

TVSH-Rundschreiben 27 zur Coronakrise: Ersatzverkündung, in Kraft vom 20.04.-03.05., Regierungserklärung des Ministerpräsidenten


Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
Die Landesregierung hat soeben die Ersatzverkündung, in Kraft vom 20.04. - 03.05.2020, zur Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus veröffentlicht; in § 1, § 2 und § 4 finden Sie Landesregelungen den Tourismus betreffend.
>> Ersatzverkündung (in Kraft vom 20.04.-03.05.)
>> Medien-Information der Staatskanzlei zur Ersatzverkündung
Regierungserklärung des Ministerpräsidenten
In seiner Regierungserklärung am 17.04. im Schleswig-Holsteinischen Landtag äußert sich Ministerpräsident Daniel Günter in Bezug auf den Tourismus wie folgt:
Bis Ende August bleiben Großveranstaltungen untersagt, aber beginnend mit dem 4.Mai wol-len wir in Schleswig-Holstein erste Veranstaltungen nach klar definierten Kriterien wieder er-möglichen. Die Größenordnungen hängen von der Entwicklung der Pandemie ab. So lange die Ansteckungsrate niedrig bleibt, werden wir die zulässige Teilnehmerzahl behutsam stei-gern, sodass – ich betone das nach der heutigen Berichterstattung noch einmal – erst Ende August bestimmte Veranstaltungen mit möglicherweise bis zu 1.000 Gästen möglich sind.
Gerade im Tourismusland Schleswig-Holstein ist es uns wichtig, für Gastronomie, Hotels und private Vermieter eine Perspektive aufzuzeigen. In Schleswig-Holstein soll deshalb einer der nächsten Schritte sein, dass wir auch hier zu Lockerungen kommen. Einen genauen Zeitpunkt können wir momentan noch nicht festlegen. In einem ersten Schritt soll es dann erlaubt sein, die Zweitwohnungen wieder zu beziehen. In einem zweiten Schritt darf das Vermietungsgeschäft beispielsweise in Hotels und Ferienwohnungen wieder anlaufen. Und im dritten Schritt ist dann auch wieder Tagestourismus möglich.

Aber aktuell gilt: Urlaubs- und Freizeitreisen nach Schleswig-Holstein sind derzeit nicht gestattet.
 

Aktualisierungen vom 15.04.2020

TVSH-Rundschreiben 24 zur Coronakrise: Landesprogramm Corona-Soforthilfe für Be-triebe mit mehr als 10 bis 50 Beschäftigte, Perspektiven für einen kontrollierten Neustart des Deutschlandtourismus (14.04.2020)

Liebe TVSH-Mitglieder,

Mit dem heutigen Rundschreiben informieren wir Sie über folgende Themen: Landesprogramm Corona-Soforthilfe für Betriebe mit mehr als 10 bis 50 Beschäftigte, Perspektiven für einen kontrollierten Neustart des Deutschlandtourismus.
Zuschuss-Programm für Betriebe zwischen 10 und 50 Beschäftigten gestartet
Das Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein gab heute bekannt, dass neben dem Corona-Soforthilfeprogramm für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ab sofort auch Mittelständler mit bis zu 50 Beschäftigten Zuschüsse beantragen können, seit heute früh steht das entsprechende Antragsformular bei der Investitionsbank zum Download bereit.
Die Soforthilfe wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 30.000 Euro gewährt. Dazu hatte die Landesregierung vor Ostern ihr Hilfspaket nochmals um 120 auf 620 Millionen Euro aufgestockt und plant, das Gesamtprogramm auf eine Milliarde Euro auszudehnen.
Alle Informationen zum Landesprogramm Corona-Soforthilfe (mehr als 10 bis 50 Beschäftigte) finden Sie unter https://www.ib-sh.de/produkt/landesprogramm-corona-soforthilfe/
Mit Blick auf Medienberichte und Hinweise auf Betrügereien in Zusammenhang mit den Soforthilfen wies das Wirtschaftsministerium die Antragsteller darauf hin, peinlichst genau darauf zu achten, wirklich nur die Internetseiten und Mailadressen der Investitionsbank zu nutzen und nicht auf betrügerische Imitate im Netz hereinzufallen, deren Hintermänner dann die eingeschickten Daten für Betrugszwecke nutzen.
Quelle: PM des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 14.04.2020
Perspektiven für einen kontrollierten Neustart des Deutschlandtourismus
Der DTV sieht den Neustart des Deutschlandtourismus als einen zielgerichteten und gleichzeitig flexiblen Prozess. Aus Sicht des DTV sollte für den Neustart ein allgemeiner Rahmen mit bundesweit einheitlichen Regeln und klaren Vorgaben für die Betriebe festgelegt werden; gleichzeitig gilt es, die spezifische Situation von Regionen oder besonders zu schützenden Einrichtungen zu beachten. In einer Pressemeldung des DTV vom 14.04. heißt es weiter, dass der Neustart vor allem schrittweise und geordnet erfolgen sollte, auch mit Blick auf den in den touristischen Einrichtungen benötigten Vorlauf. Im Vorfeld der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 15. April, wendet der DTV sich daher mit einem Perspektiven-Papier an die Bundesregierung und
den Bundestag, um auf die Bedürfnisse der Tourismusbranche hinzuweisen. In diesem Papier schlägt der DTV folgende Maßnahmen vor:
• Touristische Angebote insbesondere dort zulassen, wo die touristischen Akteure in der Lage sind, die Besucherzahlen zu lenken und wo Besucher sowie Personal ausreichend räumliche Distanz zueinander haben.
• Erlaubnis für kontaktarme touristische Angebote mit möglichen Auflagen bezüglich der Personenzahl und Zulassung einer autarken touristischen Mobilität.
• Stufenweise Öffnung der Beherbergungsbetriebe mit klaren Vorgaben hinsichtlich der Abstands- und Hygieneregeln sowie Zurverfügungstellung des notwendigen Materials.
• Schrittweise Öffnung jetzt geschlossener Unternehmen und Dienstleister, beispielsweise im Bereich der Gastronomie und im Einzelhandel.
Der TVSH steht in engem Kontakt mit dem DTV, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Quelle: PM des DTV vom 14.04.2020
Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Catrin Homp Geschäftsführerin Tourismusverband Schleswig-Holstein e.V.

Aktualisierungen vom 14.04.2020

Liebe Vermieter und Mitglieder des Touristikvereins Kappeln/Schlei-Ostsee e.V.,

gern möchten wir Sie über die neuen Informationen der IHK Flensburg informieren:

Anträge auf Corona-Soforthilfe das Land Schleswig-Holstein für Betriebe mit über 10 und bis zu 50 Beschäftigten können ab heute gestellt werden. Nach vielen Gesprächen mit Vertretern der Wirtschaft und nach intensiven Beratungen in den Gremien des Landes wurde das Förderprogramm frei gegeben.

Ein Onlineseminar/Webinar zur Beantragung der Soforthilfe für Betriebe mit über 10 und bis zu 50 Beschäftigten bieten wir am Freitag den 17. April um 11 Uhr gemeinsam mit der Investitionsbank SH an. Bitte senden Sie eine Mail an wesemann@flensburg.ihk.de, wenn Sie teilnehmen möchten.

Weitere Finanzierungshilfen finden Sie unter: www.ihk-sh.de/corona-virus 

Aktualisierungen vom 03.04.2020

TVSH-Rundschreiben 19 zur Coronakrise: Forderungen zur Zukunftssicherung, Soforthilfen für Privatvermieter, Sofort-Anträge über Online-Formular, kurzfristiger Branchenwechsel möglich, Erleichterung bei steuerlichen Maßnahmen (02.04.2020)

Liebe TVSH-Mitglieder,

auch heute möchten wir Ihnen Updates zu den Unterstützungsangeboten des Bundes und des Landes sowie den aus Sicht des TVSH und DTV noch offenen Punkten bei den Inhalten und der Umsetzung übermitteln. 

Forderungen des DTV zur Zukunftssicherung des Tourismus in Deutschland

Das Präsidium des DTV hat heute die aktualisierten Forderungen zur Zukunftssicherung des Tourismus in Deutschland beschlossen. Seit Beginn der Coronakrise hat der DTV konkrete Maßnahmen und Forderungen zum Erhalt des Tourismus formuliert und erhoben. Diese reichen von der Schließung der Mittelstandslücke durch ein Soforthilfeprogramm des Bundes in Ergänzung zu den Landesprogrammen mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen auch für Tourismusakteure mit 11 bis 249 Beschäftigten, über eine Beschleunigung der Kreditprüfung und einer Anhebung der Haftungsfreistellung bei den Liquiditätshilfen auf 100 Prozent, bis hin zur Neuausrichtung der Nationalen Tourismusstrategie.

Der TVSH hat an der Erarbeitung der Forderungen mitgewirkt und die Interessen Schleswig- Holsteins einfließen lassen. Die Forderungen werden auch in Richtung der Landesregierung Schleswig-Holstein platziert.

>> DTV-Maßnahmenkatalog

 

Soforthilfen für Privatvermieter 

Der TVSH hat das Wirtschaftsministerium gebeten, auch Privatvermieter im Nebenerwerb bei den finanziellen Hilfen zu berücksichtigen. Im Saarland können nach Informationen des DTV Privatvermieter unabhängig von einer Gewerbeanmeldung oder einem Haupterwerbszweck einen Antrag auf nicht rückzahlbare Zuschüsse in der Rubrik „nicht angemeldetes Gewerbe“ stellen. Hier wurde eine flexible Handhabung seitens der Landespolitik gewählt. Der TVSH hat das Wirtschaftsministerium darum gebeten, dies analog für Schleswig-Holstein zu ermöglichen.

 

Soforthilfe-Anträge ab sofort nicht mehr per E-Mail sondern über Online-Formular

Ab sofort können neue Anträge auf Corona-Soforthilfe-Zuschuss nicht mehr per Mail über das bisherige Funktions-Postfach bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) eingereicht werden, sondern nur noch direkt über das neue Online-Formular unter www.ibsh.de/antragsupload

 

Informationen zum Programm, die meist gestellten Fragen und Antworten, eine Anleitung für das neue Verfahren und das neue Antragsformular finden sich auch im Downloadbereich im unteren Bereich der Seite:

www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/. Sämtliche über den bisherigen Weg gestellten Anträge werden selbstverständlich mit Hochdruck weiterbearbeitet. Bis heute (2. April, 12 Uhr) wurden 41.475 Anträge auf Zuschüsse gestellt – davon bereits 270 Anträge über das neue Online-Formular, 3075 Anträge bewilligt und 26,8 Millionen Euro zur Auszahlung angewiesen.  

Laut Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz und dem Vorstandsvorsitzenden der Investitionsbank SH, Erk Westermann-Lammers, berücksichtigt das neue OnlineAntragsformular unter anderem die jüngsten Ergänzungen des Zuschuss-Programms. So konnte das Land in Verhandlungen mit dem Bund unter anderem erreichen, dass auch alle jungen Unternehmen einen Zuschuss beantragen können oder dass der Bezug von Arbeitslosengeld von Gewerbetreibenden kein Ausschluss-Kriterium mehr ist. 

(Quelle: Pressemitteilung MWVATT, 02.04.2020)

Die Investitionsbank hatte am 31.03.2020 ein Webinar angeboten und aufgezeichnet, in dem Erläuterungen gegeben und Fragen zu den Anträgen beantwortet wurden. 

>> Webinar

Folgende Punkte konnten im Rahmen des Webinars geklärt werden:

− Bisher waren nur Betriebe begünstigt, die vor dem 01.12.2019 gegründet wurden. Diese Beschränkung ist jetzt durch den 01.04.2020 ersetzt worden.

− Auszubildende können bei der Ermittlung der Beschäftigten weggelassen werden, wenn dies zu einem Überschreiten der 10-Beschäftigten-Grenze führt.

− In SH bleibt es wohl dabei, dass bei der Deckung der laufenden betrieblichen Ausgaben nicht nur die laufenden Einnahmen, sondern auch die vorhandenen betrieblichen

   Guthaben zu berücksichtigen sind. Private Mittel brauchen nicht eingelegt zu werden und bisher nicht ausgeschöpfte Kontokorrentlinien (auch betriebliche) müssen nicht einbezogen werden.

 

Nach derzeitigem Stand nutzt Schleswig-Holstein die von ihm freigegebenen Landesmittel nicht zu einer Aufstockung/Ergänzung der Soforthilfe-Zuschüsse, sondern macht ein eigenes Förderprogramm mit dem Schwerpunkt Tourismuswirtschaft. Hierzu hat die IB.SH am 31.03.2020 ein gesondertes Mittelstandssicherungsprogramm gestartet, das Darlehen gewährt, die für bis zu 5 Jahre zinslos und tilgungsfrei gestellt werden können. Auch hierzu gibt es Informationen bei der IB.SH.

(Quelle: Treurat GmbH, 01.04.2020)

 

Kurzfristiger Branchenwechsel bei Kurzarbeit - zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung

Im Zuge der Corona-Pandemie müssen viele touristische Betriebe in Schleswig-Holstein ihren Betrieb einstellen oder zumindest einschränken. Neben landwirtschaftlichen Betrieben hingegen gibt es viele Unternehmen, z.B. in der Produktion von Sanitätsgütern, dem Lebensmittelhandel, dem Gesundheitswesen und der Logistik, die dringend auf personelle Hilfe angewiesen sind.

Eine Möglichkeit, insbesondere mit dem Ziel, nach der Krise mit bewährtem Personal wieder zügig durchstarten zu können, ist die Überlassung des eigenen Personals an Betriebe, die akuten Personalbedarf haben. Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Dies kann derzeit unbürokratisch umgesetzt werden, ohne dass eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen muss.

Auf der Website des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung wird Unternehmen in Schleswig-Holstein die Möglichkeit geboten, zum einen akute Personalbedarfe branchenunabhängig zu inserieren, zum anderen akute Personalüberhänge zu kommunizieren und somit der Kurzarbeit oder weiteren Maßnahmen der Personalfreisetzung zuvorzukommen. Ziel ist es, beide Parteien auf diesem Weg zusammenzubringen und zur Arbeitnehmerüberlassung zu motivieren.

>> Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung, Weiterbildung Schleswig-Holstein

Erleichterungen bei steuerlichen Maßnahmen

Ergänzend zu unseren bisherigen Hinweisen zu den steuerlichen Möglichkeiten der Herabsetzung von Vorauszahlungen und der Stundung laufender Zahlungen weist die Treurat GmbH darauf hin, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer mittlerweile nachgezogen haben und es zulassen, dass die Stundungsmöglichkeiten auch für die Umsatzsteuer gelten. Dies gilt auch für die regelmäßig schon geleistete Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung, die erstattet werden kann. Dieses kann durch die Abgabe einer berichtigten Dauerfristverlängerung und der Eintragung einer geschätzten Sondervorauszahlungen von Null erfolgen. Allerdings wird ein kurzes Begleitschreiben mit dem Hinweis auf unmittelbare Betroffenheit durch die Krise empfohlen, wie alle Hilfsmaßnahmen voraussetzen, dass entsprechende negative Auswirkungen der Corona-Krise vorliegen.

Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein hatte dem Finanzministerium SH vorgeschlagen, dass ausnahmsweise Fristverlängerungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt werden können. Das Ministerium hat hierzu jetzt mitgeteilt, „dass Fristverlängerungsanträgen gemäß § 109 Abs. 1 AO für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von den Finanzämtern grundsätzlich entsprochen wird, sofern der Steuerpflichtige und/oder der Berater durch die Einschränkungen der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.“ Ferner ist in Ausnahmefällen auch eine Schätzung der anzumeldenden Umsätze und Umsatzsteuern zulässig, ohne dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO droht. Das Finanzministerium empfiehlt ausdrücklich folgende Formulierung: „Die USt- Voranmeldung XY ist wegen der Beschränkungen durch die gültigen Allgemeinverfügungen zur Vermeidung der Pandemie Corona geschätzt worden. Es sind alle präsent vorliegenden Informationen in die Schätzung eingeflossen. Sobald eine Richtigstellung möglich ist, wird gemäß § 153 AO eine berichtigte UStVoranmeldung abgegeben.“

Für die Lohnsteueranmeldungen soll es keine gesonderten Erleichterungen geben.

(Quelle: Treurat GmbH, 01.04.2020)

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Catrin Homp

Geschäftsführerin Tourismusverband Schleswig-Holstein e.V.

 

Aktualisierung vom 01.04.2020

Auch heute haben wir wieder wichtige Informationen des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein zur Coronakrise für Sie - ab morgen können Darlehen aus dem Mittelstandssicherungsfond beantragt werden und die Corona-Soforthilfe aus Bundesmitteln wird noch einmal angepasst.

Bitte haben Verständnis, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernehmen können.

Darlehensprogramm des Landes (Mittelstandssicherungsfond)
Ab Mittwoch, 1. April werden Sparkassen und Privatbanken in die Lage versetzt, Darlehen aus dem IB.SH-Mittelstandssicherungs¬fonds an die von der Krise besonders hart getroffenen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und der Gastronomie in Schleswig-Holstein auszugeben. Dafür hatte die Landesregierung bereits vor zwei Wochen ein Hilfspaket mit einem Gesamtumfang von 500 Millionen geschnürt. Nach Angaben von Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz und dem Chef der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Erk Westermann-Lammers, werden von den 300 Millionen Euro Landesgeld des Mittelstands-Sicherungsfonds je die Hälfte für kleinere Darlehen zwischen 15.000 und 50.000 Euro sowie für große Darlehen zwischen 50.000 und 750.000 Euro verwendet. Anders als beim Zuschuss-Programm, das direkt über die IB.SH abgewickelt wird, gewährt die Förderbank aus dem Mittelstandssicherungsfonds nur dann entsprechende Kredite, wenn sich die Hausbank mit einem separaten Darlehen in Höhe von zehn Prozent an der Finanzierung zu eigenen Konditionen beteiligt. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 12 Jahren und ist in den ersten fünf Jahren zinslos. Die Tilgung über einen Zeitraum von 10 Jahren beginnt erst nach zwei Jahren.

Das Antragsformular soll noch in dieser Woche auf der Website der IB.SH (www.ib-sh.de) zum Download zur Verfügung stehen. Die ausgefüllten Formulare werden an die Hausbank gemailt, die sie bearbeitet und dann an die IB.SH weiterleitet. „Nach positiver Prüfung zahlt die IB.SH die Darlehenssumme dann direkt auf das Konto des Unternehmens bei der Hausbank“.

Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Kammern und weitere Partner die IB.SH unterstützen die IB.SH, indem sie die Unternehmen beraten.

Das Förderdarlehen aus dem IB.SH Mittelstandssicherungsfonds kann neben einem Darlehen aus den KfW-Sonderprogrammen in Anspruch genommen werden. Eine Kombinierbarkeit z.B. mit dem IB.SH Mittelstandskredit ist grundsätzlich gegeben. Eine Kombination mit dem Zuschuss der Corona-Soforthilfe ist ebenfalls möglich.

Hier finden Sie zum einen das „Produktinformationsblatt Mittelstandssicherungsfonds“ der IB.SH sowie das Antragsformular.

(Quelle: Medien-Information des MWVATT vom 30.03.2020)

Zuschuss-Programm des Bundes (Corona-Soforthilfe)
Mit Blick auf das seit Donnerstag laufende Zuschuss-Programm des Bundes bittet das Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein alle noch nicht tätig gewordenen Antragsteller um eine kurze Antragspause bis zum 2. April. Hintergrund ist, dass das Land in Verhandlungen mit dem Bund noch weitere Zugeständnisse beim Programm erreichen konnte, deshalb wird das Antragsformular innerhalb der nächsten 48 Stunden noch einmal entsprechend überarbeitet und anschließend online zur Verfügung gestellt. Bereits gestellte Anträge bleiben bestehen und werden bearbeitet.

Nach den heute vom Bund vorgelegten Details für das Zuschuss-Programm ist beispielsweise der Bezug von Arbeitslosengeld nicht länger ein Ausschluss-Kriterium für einen Zuschuss. Auch können jetzt alle jungen und frisch gegründeten Betriebe einen Zuschuss beantragen, die vor dem 1. April dieses Jahres am Markt sind. Auch gemeinnützige Unternehmen sind jetzt antragsberechtigt. Über die genauen Änderungen informieren Land und IB.SH noch in dieser Woche ausführlicher mit einem Frage-Antwort-Katalog.
(Quelle: Medien-Information des MWVATT vom 30.03.2020)

Soforthilfeprogramm des Bundes
Nachdem das Soforthilfeprogramm des Bundes mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen angelaufen ist, fordert der TVSH gemeinsam mit dem DTV vom Bund die Nachbesserung des Sofortprogrammes mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen auch für Akteure mit 11 bis 249 Beschäftigten nach wie vor intensiv ein, um damit Liquiditätsengpässen vorzubeugen und Arbeitsplätze zu sichern und zu erhalten. (Quelle: DTV-Rundschreiben vom 31.03.2020)

Soforthilfen für Privatvermieter
Das Bundeswirtschaftsministerium hat den DTV darüber informiert, dass es finanzielle Soforthilfen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen nur gibt, wenn die entsprechende Tätigkeit als Haupterwerb ausgeübt wird. Was bei Zuschüssen zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten etc. ggfs. im Einzelfall geprüft werden muss, soll aktuell Gegenstand der laufenden Verhandlungen bei der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung sein. Der TVSH fordert gemeinsam mit dem DTV auch weiterhin eine bundeseinheitliche Klarstellung, dass auch Vermieter von Ferienwohnungen, die durch die Coronakrise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, Zugang zu Liquiditätshilfen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen und auch Kurzarbeit erhalten können.
(Quelle: DTV-Rundschreiben vom 31.03.2020)

GEMA-Vergütungen
Die GEMA hat angekündigt, ihren Kunden die Vergütungen für den Zeitraum der behördlichen Anordnungen zu erlassen. Gastgeber müssen dazu nichts veranlassen. Die Abbuchungen werden automatisch ruhend gestellt. Schon getätigte Abbuchungen sollen rückvergütet werden. Ausführliche Informationen finden Sie hier, Hinweise zu automatischen Abbuchungen finden Sie hier.
(Quelle: DTV-Rundschreiben vom 31.03.2020)

GEZ-Gebühren
Die GEZ hat mitgeteilt, dass sich betroffene Unternehmen schon jetzt über das Kontakt-Formular an die GEZ wenden und die befristete Aussetzung der Gebührenpflicht beantragen können. Aktuell beraten die Landesregierungen über eine befristete Aussetzung der Gebührenpflicht während der Coronakrise. Noch gibt es allerdings keine Entscheidung dazu.
(Quelle: DTV-Rundschreiben vom 31.03.2020)

OECD
Auch die OECD befasst sich mit den Auswirkungen des Coronavirus und entwickelt mögliche Szenarien. In dem beigefügten Papier „Tourism Policy Responses“ sind einige beispielhafte Maßnahmen in den Mitgliedsstaaten aufgeführt.
(Quelle: DTV-Rundschreiben vom 31.03.2020)

 

Aktualisierung vom 27.03.2020

Nachstehend möchten wir u.a. die Informationen des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein über die Beantragung der Fördermittel an Sie weitergeben. Besonders möchten wir Sie auch auf die Bemühungen des TVSH für die Unterstützung von Privatvermietern und die gemeinsame Solidaritätskampagne "#verschiebedeinereise" des DTV und DRB hinweisen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen können.

Achtung: Das Antragsformular, das sich aktuell im Umlauf befindet, bezieht sich auf die Bundeshilfen, die über das Land von der IB.SH abgewickelt werden. Wir erwarten Anfang nächster Woche nähere Informationen und die entsprechenden Formulare für das Landesprogramm.

Corona-Soforthilfe des Bundes
Ab sofort können Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einen Antrag auf Soforthilfe bei der IB.SH stellen; antragsberechtigt sind kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus den Anträgen selbst. Unsere Steuerberatungsgesellschaft Treurat GmbH weist insbesondere darauf hin, dass die Unternehmer versichern müssen, die Zuschüsse bei einer Überkompensation ggf. zurückzuzahlen, dass die Zuschüsse selbstverständlich der Einkommensteuer unterliegen und bei der laufenden Gewinnermittlung anzugeben sind. Ferner sollen die Zuschüsse nicht an solche Unternehmen ausgegeben werden, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt versichert wird.

Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro aus Bundesmitteln. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) 
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

Das Antragsformular finden Sie auf der Website der IB.SH.

Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Darüber hinaus können Sie über Ihre Hausbank Mittel aus den Kreditprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der KfW. Zur Beantragung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hausbank!

Corona-Soforthilfe des Landes
Aktuell arbeitet das Land und die IB.SH an der Förderrichtlinie sowie dem Antragsformular für das 500-Millionen-Hilfspaket, das das Land zur Verfügung stellen wird. Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht wird und das Antragsformular für Sie zur Verfügung steht, werden wir Sie darüber informieren.

Kommentierung des TVSH zu Bundes- und Landesprogrammen
Das Bundesprogramm bietet vielfältige Unterstützung für Betriebe und Tourismusakteure, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abzumildern. Dazu zählen neben der verbesserten Kurzarbeitergeldregelung, der vollständigen Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge, vielfältigen Stundungsmöglichkeiten auch Liquiditätshilfen und nicht rückzahlbare Zuschüsse für Kleinstunternehmen. Allerdings sind im ersten Schritt noch nicht alle Betriebe und Akteure berücksichtigt, die derzeit massiven Schaden durch die Krise erleiden.

Deshalb setzt sich der TVSH weiter dafür ein, dass der Bund neben Kleinstunternehmen auch Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten mit Zuschüssen unterstützt. Aber auch die Privatvermieter sind - gerade für Schleswig-Holstein - ein bedeutendes Segment, das der Unterstützung bedarf. Außerdem deckt der Rettungsschirm Tourismusvereine und kommunale Eigenbetriebe nicht ab.

Sollte eine entsprechende Regelung auf Bundesebene nicht zum Tragen kommen, hat sich der TVSH dafür eingesetzt, dass diese Betriebe vom Landeprogramm partizipieren können.

Sowohl an den Bund als auch an das Land wurde daher adressiert, dass alle Betriebe und Organisationen entlang der Customer Journey, die von der Krise betroffen sind, unter die Schutzschirme genommen werden sollen.

Benannt wurden vom TVSH (nicht abschließend):

Privatvermieter

Klein – und Kleinstbetriebe und Selbständige

sowie

Betriebe ab 10 Mitarbeitern

  • Beherbergung (sämtliche Kategorien der amtlichen Statistik, Campingsegment, Urlaub auf dem Bauernhof, Jugendherbergen, Erholungsheime, Freizeitstätten
  • Gastronomie (Restaurants (SB und klassisch), Cafés, Bars, Disko, Eisdielen, Food-Trucks, Kioske, Imbissbuden, Caterer)
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen (u.a. Erlebnisbäder/Thermen/Frei- und Hallenbäder, Museen/Ausstellungen, Naturinfozentren, Zoos/Tierparks, Ausflugsschiffe/Fähren, Schlösser/Burgen, Landschaftsattraktionen, Freizeit-/Erlebniseinrichtungen, Stadtführungen, Minigolf, klassische Sehenswürdigkeiten, private Eisenbahnen, Freilichtmuseen/Besucherbergwerke, Denkmäler/historische Bauwerke), Fahrradverleih, Strandkorbvermieter, Anbieter von Sport- und Erlebnisangeboten
  • MICE-Branche (u.a. Messen, Kongresszentren, Tagungsfazilitäten, Eventveranstalter, Locations, Seminaranbieter)
  • Gesundheitstouristische Anbieter (u.a. Wellness und Beautydienstleister, Physiotherapeuten, Vorsorge- und Rehakliniken)
  • Großschutzgebietsorganisationen

Kommunale, regionale, landes- und bundesweite touristische Organisationen (auch Stadtmarketing-)

  • Vereine gemeinnützig
  • Vereine wirtschaftlich orientiert
  • GmbH, GmbH&CoKG, AöR, AG
  • Kommunale Eigenbetriebe

Mobilitätsanbieter (Taxiunternehmen, Shuttledienste, Busunternehmen, Fährgesellschaften), Flughäfen, Einzelhandel, Betriebe der 2. Wertschöpfungsstufe

Kurzarbeitergeld
Die Steuerberatungsgesellschaft Treurat GmbH teilte uns mit, dass die Arbeitsagentur beim Kurzarbeitergeld mit einer gewaltigen Antragsflut zu kämpfen hat. Wichtig ist, dass Sie als erstes die Anzeige von Kurzarbeit vornehmen.

Liquiditätshilfe durch steuerliche u. a. Erleichterungen, auch Sozialversicherungsbeiträge
Die Treurat GmbH berichtet, dass die Finanzämter den beantragten Herabsetzungen oder Stundungen mittlerweile zustimmen und weist darauf hin, dass auch der GKV-Spitzenverband verlautbart hat, auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge für März bis Mai ohne Sicherheitsgestellungen zinslos zunächst bis Ende Juni zu stunden. Diesen Antrag können Sie formlos bei der Einzugsstelle stellen. Dabei ist es wichtig, die Zahlung nicht einfach ohne Stundungsantrag zu unterlassen, um Sanktionen zu vermeiden. Sie sollten daran denken, ggf. die Einzugsermächtigung zu widerrufen.

Infektionsschutzgesetz
Laut Treurat GmbH sieht das Infektionsschutzgesetz in § 56 IfSG Entschädigungen für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, u. U. auch für Selbständige vor. Diese Entschädigungen waren nach bisherigem Stand ausschließlich für solche Unternehmen, die auf Grund behördlich angeordneter Schutzmaßnahmen wegen eines konkreten Infektions- oder Quarantänefalls in dem betreffenden Unternehmen geschlossen wurden, vorgesehen. Damit waren diese Fälle bisher ausgesprochen selten. Mit den am Mittwoch, 25.03.2020 beschlossenen Gesetzesänderungen wurde ein neuer Absatz 1a eingefügt. Dieser regelt – befristet bis Ende 2020 – Entschädigungen für solche Arbeitnehmer, die auf Grund von Schul- oder Kita-Schließungen die Kinder selbst betreuen müssen und daher keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Auch diese Fälle werden relativ selten vorkommen, da alle anderen Ansprüche, z. B. fortlaufendes Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung wg. Krankheit, Krankengeld, vorrangig sind.

Insolvenzrecht
Die Treurat GmbH gab uns den wichtigen Hinweis, dass für den Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht (für beschränkt haftende Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine) ausgesetzt wird, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Die Begründung zu diesem Gesetzesvorhaben stellt klar: Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft. Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

GEMA und GEZ-Gebühren
Die GEMA hat angekündigt, dass alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für Lizenznehmer, die ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus schließen müssen bzw. mussten, rückwirkend zum 16. März 2020 ruhen. Die GEMA-Vergütungen entfallen somit bis auf weiteres. Nähere Informationen finden Sie auf der GEMA-Website. Der DTV steht mit der GEZ in Kontakt, um auch hier Lösungen für touristische Betriebe herbeizuführen.

#verschiebedeinereise:
Solidaritätskampagne der Tourismusbranche Gerne möchten wir Sie auf die Solidaritätskampagne #verschiebedeinereise aufmerksam machen, bei der der DTV gemeinsam mit dem DRV Urlauber unter dem Hashtag #verschiebdeinereise dazu aufruft, ihre schon gebuchten Reisen nach Möglichkeit nicht zu stornieren, sondern zu verschieben. Die Kampagne soll darauf aufmerksam machen, dass neben den politischen Maßnahmen auch jeder einzelne Urlauber einen Beitrag leisten kann. Alle touristischen Leistungsträger – egal ob Touristinformation, Gastgeber oder Gästeführer – sind dazu eingeladen, in den sozialen Medien das Kampagnenhashtag #verschiebdeinereise zu verwenden.

Bei Rückfragen und Anregungen kommen Sie gerne auf uns zu. Auch wenn Sie konkrete Unterstützung benötigen, können Sie sich bei uns melden.

Tourismusverband Schleswig-Holstein
Telefon: 0431 5601050
info@tvsh.de

 

Aktualisierung vom 26.03.2020

Im Folgenden möchten wir weitere Informationen der IHK Flensburg an Sie  weitergeben. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können.

Finanzhilfen des Landes und des Bundes - neuer Zwischenstand

 

Landeswirtschaftsminister Dr. Buchholz hat Dienstag Abend folgende Änderungen am landesweiten „Schutzschild SH“ verkündet: Das Zuschussprogramm SH entfällt ersatzlos zugunsten des Bundesprogramms, es wird ein Sonderkreditprogramm für Hotellerie und Gastronomie vorbereitet.

Hintergrund: Nachdem die Bundesregierung am Montag ihr 156 Milliarden Euro umfassendes Corona-Hilfsprogramm für die Wirtschaft vorgelegt hat, sortiert die Landesregierung ihr bereits am Freitag beschlossenes 500-Millionen-Hilfspaket noch einmal um: Das Land wird sein Hilfspaket nun vor allem dafür nutzen, Förderlücken zu schließen und den von der Krise besonders betroffenen Bereich des Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebereichs zusätzlich zu unterstützen.

 

1. Zuschüssse
Die Bundesregierung hat, auch auf intensive Intervention des DIHK, die Eckpunkte ihres Notfallprogramms verändert, so dass das Hilfspaket des Bundes besser als des Landes SH sein wird:

bis zu 9.000 Euro auf drei Monate für Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

bis zu 15.000 EUR auf drei Monate für Gewerbetreibende und Selbständige mit über 5 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Anträge und Auszahlung in SH über die IB.SH

Anträge können voraussichtlich Ende dieser/Anfang kommender Woche gestellt werden

Es sind noch einige Fragen offen (Minijobber, Nebenerwerb, mehrere Betriebsstätten...)

Sobald Anträge gestellt werden können, werden wir den Antragslink unter dem Link Anträge Corona - Bundesmittel einstellen.

 2. Kreditprogramme
Die zusätzlichen Kreditprogramme von der KfW und des Landes SH sollen in Kürze über Ihre Hausbanken gestellt werden können, wenn Sie von der Corona-Krise betroffen sind. Besondere Konditionen wird es für Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebereich voraussichtlich geben. Eine Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit muss i.d.R. stattfinden.

Weitere Hinweise für Finanzhilfen für die lokale Wirtschaft finden Sie unter: https://www.ihk-schleswig-holstein.de/news/startseite-old/coronavirus/finanzierungshilfen-4729362 

 3. Sozialversicherungsbeiträge
Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Eingezogen werden sie von der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis Mai gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Haben Sie Fragen zu der Förderung, dann rufen Sie bitte an:

IHK Flensburg

0461 806-806

service@flensburg.ihk.de

 

Aktualisierung vom 24.03.2020

Zum Thema Stornoregelung

Klarstellung zu Stornoregelungen
Der Deutsche Tourismusverband und der Deutsche Ferienhausverband weisen darauf hin, dass die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, immer Prognosen Entscheidungen sind. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist. Die Verbände gehen davon aus, dass

- Gäste kostenfrei stornieren können, wenn durch behördliche oder gesetzliche Auflagen Gebiete gesperrt oder die touristische Vermietung untersagt ist und eine Verschiebung auf einen späteren Buchungszeitraum nicht möglich ist.

- ein solches Rücktritts-/bzw. Kündigungsrecht auch schon seit der Einschätzung des RKI, dass die Gefährdungslage in Deutschland als „hoch“ einstuft, in Zusammenschau mit den Empfehlungen der Bundesregierung, Maßnahmen zur Unterbindung der Reisetätigkeit in Deutschland zu erlassen, besteht.

Um sowohl dem Anspruch der Gäste nach einer Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen gerecht zu werden, zugleich aber auch den möglichen Rechtsanspruch der Gastgeber zu wahren, steht es den Gastgebern frei, die Rückzahlung unter Vorbehalt zu leisten.

Hier finden Sie weitere Informationen dazu:
Klarstellung Corona (DTV-DFV) 20.03.

https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html

https://www.deutscher-ferienhausverband.de/coronavirus-was-gastgeber-und-urlauber-jetzt-wissen-sollten/  

Hilfsangebote

Finanzielle Hilfen
Um einen finanziellen Engpass in Unternehmen durch die Corona-Krise abzufedern, haben Bund, Land und Förderbanken Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Im Folgenden eine Übersicht der IHK-Schleswig-Holstein:

Hilfsprogramm des Bundesfinanzministeriums

Steuerstundungen

Zinslose Beitragsstundung

Kurzarbeitergeld

Staatliche Lohnerstattung bei Quarantäne

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

KfW

Verband der Deutschen Bürgschaftsbanken

Beratungsförderung

Als weitere Maßnahme zur Linderung der Krise ist der "Schutzschild SH" derzeit in Arbeit. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können.

 

Aktualisierung vom 18.03.2020:

Entsprechend der Landesverordnung vom 17.03.2020 gelten bis zum 19.04.2020 folgende Regelungen für den Tourismus in Schleswig-Holstein:

  • Beherbergungsbetriebe ausschließlich für touristische Zwecke sind zu schließen.
    Die Abreise bereits beherbergter Gäste hat bis zum 19.03.2020 zu erfolgen.
  • Reisen aus touristischem Anlass (Tagestourismus) sind ab dem 18.03.2020 untersagt. Ordnungsrechtliche Kontrollen sind vorgesehen.
  • Gaststätten sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Liefer- und Abholservices sind weiterhin erlaubt.
  • Das Sonntagsverkaufsgebot wird u.a. für Einzelhandel, Wochenmärkte, Drogerien und Apotheken aufgehoben.
  • Die Bäderregelung tritt bis zum 19.04.2020 außer Kraft.

Als Übernachtungsbetriebe gelten: Hotels, Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Appartements und vergleichbare Angebote. Betroffen sind auch Campingplätze inklusive der Dauercampingstellplätze und Wohnmobilstellplätze, sowie Yachthäfen und Sportboothäfen.

Achtung: der Zeitraum bis zum 19.04.2020 ist in unserem Buchungs- und Vertriebssystem gesperrt.

Auswirkungen auf die Stornierungsregelung
Die rechtliche Einordnung dieser außergewöhnlichen Umstände kann nur unter Vorbehalt erfolgen. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht geben.
Die rechtliche Bewertung wurde vom Deutschen Tourismusverband auf der Grundlage des außerordentlichen fristlosen Kündigungsrechts nach Paragraph 543 BGB, hilfsweise Wegfall der Geschäftsgrundlage (313 BGB) bzw. die Regeln der Unmöglichkeit (275 folgende BGB) vorgenommen. Diese gehen den vertraglich vereinbarten Stornoregeln vor.

  • Reisende und Gastgeber werden von der vertraglichen Leistungspflicht befreit
  • Die Stornierung erfolgt kostenfrei für den Gast
  • Gastgeber tragen die entgangenen Einnahmen aus der Vermietung
  • Reisende müssen eventuell Zusatzkosten für vorzeitiges Abreisen tragen
  • Weder Reisende noch Gastgeber sind einander zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verpflichtet
  • Bis zum 19.04.2020 dürfen Vermieter keine Gäste mehr beherbergen. Neue Buchungen dürfen in dem Zeitraum nicht erfolgen. Darauf und auf die Folgen müssen Gäste hingewiesen werden, sonst macht der Gastgeber sich u.U. schadenersatzpflichtig.
  • Für Buchungen, die den Zeitraum nach dem 19.04.2020 betreffen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den üblichen Stornierungsbedingungen.

Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Tourismusverband Schleswig-Holstein
Deutscher Tourismusverband

Bitte informieren Sie Ihre Gäste, die von dem Verbot des touristischen Reisens und Übernachtens betroffen sind.

Am 18.03.2020 wird durch den Landtag ein Nachtragshaushalt auf den Weg gebracht, um existenzbedrohte Betriebe zu unterstützen. Ein Hilfsprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro soll dafür zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen dazu werden wir Ihnen entsprechend zeitnah mitteilen.

Es sind gerade stürmische Zeiten, die jeden einzelnen betreffen und herausfordern. Wir möchten Sie so gut wir können unterstützen und sind bei Fragen telefonisch unter 04642 920930 oder per Mail info@touristikverein-kappeln.de selbstverständlich für Sie da.

Wichtig ist und bleibt in dieser besonderen Situation, dass alle Seiten füreinander Verständnis aufbringen und wir diese Wochen gut miteinander durchstehen. Wir bleiben zuversichtlich und freuen uns umso mehr auf den Sommer mit Ihnen!

Ihr Touristikverein Kappeln/Schlei-Ostsee e.V.