Regelungen für Gäste

Liebe Gäste,

im Folgenden möchten wir Ihnen aktuelle  Informationen zur derzeitigen Situation geben.

Unser Büro ist - unter der Einhaltung der Hygieneregeln - geöffnet. Darüberhinaus erreichen Sie uns bei Fragen wie gewohnt telefonisch unter 04642-920930 oder per Mail: info@touristikverein-kappeln.de.

Alles Gute für Sie und bleiben Sie gesund!

        Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit der folgenden Informationen keine Gewähr übernehmen können.

 

Bei Fragen oder falls Sie Anzeichen von Erkältungssymptomen haben wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Nummern:

          Gesundheitsamt Schleswig: 04621 87-0

          Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117

          Bürgertelefon Kreis Schleswig-Flensburg: 04621 87-789

 

 

Allgemeine, aktuelle Infos zum Thema Reisen in Deutschland bietet der Tourismus-Wegweiser des Kompetenzzentrums des Bundes

Dieser bietet einen Überblick über die aktuelle Lage sowie über Lockerungen und Einschränkungen in den einzelnen Bundesländern, sowie allen relevanten Regelungen in Deutschland. 

 


Aktualisierungen vom 29.03.2021

Die Landesregierung hat am 26.März die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert -  sie tritt ab 29.März 2021 in Kraft.

Darin gibt es für den Tourismus folgende Änderungen:

  • Strandkorbvermietungen: Können wieder öffnen.
  • Beherbergungen: Übernachtungsmöglichkeiten bei der Überführung und Herstellung der Seetüchtigkeit eines Bootes auf dem Boot (§17).

Die ganze  Verordnung ist hier nachzulesen.

 


Aktualisierungen vom 23.03.2021

die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Videoschaltkonferenz am 22. März 2021 weitere Entscheidungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen.

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

Ausgewählte Ergebnisse:

• Die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse wird umgesetzt und die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, unter anderem die Kontaktbeschränkung auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person, treten wieder in Kraft. Zusätzliche Maßnahmen für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, unter anderem Ausgangs- und verschärfte Kontaktbeschränkungen, wurden festgelegt.
• Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 werden als Ruhetage definiert und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden. Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen.

Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.

>> Beschluss der BKMPK vom 22.03.2021


Aktualisierung vom 08.03.2021

Die seit heute gültige Ersatzverkündung der Landesverordnung können Sie hier nachlesen.


Aktualisierungen vom 04.03.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben auch weiterhin gültig und zwar bis vorerst 28.März 2021. 
Dennoch ergeben sich nach dem bundesweit geltenden Stufenplan, der sich am Inzidenzwert orientiert, zahlreiche Lockerungen bzw. Öffnungsschritte z.B.  für den Bereich der Kontaktregeln sowie den öffentlichen Bereich/ Handel. 

Für den Tourismus sind bislang keine Öffnungsschritte in Sicht:
"9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten."

Die ausführlichen Begründungen und Infos können Sie dem Protokoll zur Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 03.03.2021 entnehmen. 

Alles, was Sie zum Thema Reisen in Corona Zeiten und den dann geltenden Stornierungsmodalitäten wissen müssen, können Sie hier nachlesen. 


Aktualisierungen vom 11.02.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben auch weiterhin gültig und zwar bis vorerst 07. März 2021. 

Detailierte Begründungen und Infos können Sie dem Protokoll zur Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 entnehmen. 

 


Aktualisierungen vom 20.01.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 31. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern.

Alle weiteren Infos und Beschlüsse sind hier nachzulesen.

 


Aktualisierungen vom 06.01.2021

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in 3 den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.

Alle weiteren Infos und Beschlüsse sind hier nachzulesen.

 


Aktualisierungen vom 16.12.2020

Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden. Die Verordnung wird am Mittwoch, 16. Dezember in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021.

Das touristische Beherbergungsverbot bleibt auch weiterhin bestehen. Beherbergungen sind nur zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Dies muss der Gast zuvor schriftlich bestätigen.

Weitere für Sie wichtige Informationen finden Sie auf der Landesseite Schleswig-Holstein.

 


Aktualisierung vom 30.11.2020

 Da sich die Infektionszahlen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt haben, werden in Schleswig-Holstein entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit niedrigeren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz umgesetzt.

Konkret bedeutet das:

•Bei den Kontaktbeschränkungen bleibt es in Schleswig-Holstein bei maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten im öffentlichen Raum, sowie bei maximal zehn Personen im privaten Raum. Wichtig bleibt, Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

•Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen dür-fen – unter Hygieneauflagen – wieder öffnen.

•Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird räumlich ausgeweitet.

In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen im schleswig-holsteinischen Vergleich überdurchschnittlich hoch sind, werden regional verschärfte Maßnahmen in Kraft treten. Diese Maßnahmen werden zwischen der Landesregierung und den Kreis-/oder Stadtverwaltungen abgestimmt und dann jeweils vom Kreis/ der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung verkündet.

Die Änderungen der Corona Bekämpfungsverordnung treten zum 30. November 2020 in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.

Nach wie vor gilt: Beherbergungsbetriebe dürfen zu touristischen und anderen privaten Zwecken nicht mehr geöffnet sein.


Aktualisierungen 26.11.2020

Laut  Beschlusspapier der Bund-Länder-Konferenz vom 25.11.2020 werden die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.


Aktualisierungen 02.11.2020

Ab Montag, 2.November, gelten in Schleswig-Holstein neue Regeln zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Landesregierung hat die entsprechend überarbeitete Verordnung am 01.11. beschlossen. Wie angekündigt setzt Schleswig-Holstein damit den gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten umfassend um.
Folgende angepasste Regeln, die den Tourismus betreffen gelten ab sofort:

  • Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken zugelassen. Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen, auf den Nordseeinseln und den Halligen bis zum 5. November, um Ansammlungen bei der Abreise zu vermeiden. Die entsprechenden Kreise haben ergänzend eine Verfügung für eine gestaffelte Abreise von den Nordseeinseln und Halligen angekündigt
  • Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
  • In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Bereiche werden von den zuständigen kommunalen Behörden ausgewiesen. Die bestehende Pflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter.
  • Gaststätten sind zu schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
  • Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
  • Freizeiteinrichtungen (inkl. Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken, Museen) werden für den Publikumsverkehr geschlossen mit Ausnahme von freizugänglichen Spielplätzen. Bibliotheken sind keine Freizeiteinrichtungen.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
  • Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden und die Personenzahl ist begrenzt: Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittelverkauf) – sind nicht mehr erlaubt.

 

Die Verordnung wird unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de veröffentlicht und gilt bis zum 29. November.

Als Tipp: Unter dem eigentlichen Verordnungstext steht eine ausführliche Begründung zu jedem Paragrafen, die anhand praktischer Beispiele Erklärungen liefert. Darüber hinaus werden bis Montag Fragen und Antworten auf den Seiten der Landesregierung veröffentlicht.


Aktualisierung 29.10.2020

Die von der Bund-Länder-Konferenz gestern beschlossenen Einschränkungen sollen ab Montag, 2. November in Kraft treten und bis vorerst Ende November gelten.

Bürgerinnen und Bürger werden darin u.a. aufgefordert, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt (siehe Punkt 4)

Alle beschlossenen Regelungen finden Sie auch auf der Seite der Staatskanzlei SH.

Wir informieren Sie, sobald uns neue offizielle Mitteilungen vorliegen.

 


Aktualisierung 22.10.2020

Gäste aus innerdeutschen Risikogebieten müssen bei Anreise einen negativen Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorweisen können.

Generell gilt: Es ist Aufgabe des Gastes, den Vermieter davon in Kenntnis zu setzen, ob er aus einem inländischen Risikogebiet kommt und entsprechend für den Nachweis durch einen negativen Corona Test  nicht älter als 48 Stunden zu sorgen.

Wenn Sie als Vermieter sich darüber informieren wollen, ob ihre Gäste aus einem Risikogebiet kommen, können Sie das zum einen auf der Landesseite SH tun.

Noch einfacher geht es hier:  https://covid-plz-check.de Da geben Sie die Postleitzahl des Gastes ein und bekommen die entsprechenden Infos.

Ansonsten gibt es auch die Corona-Hotline des Landes Schleswig-Holstein, die unter 0431-797 000 01 zu erreichen ist.

 


Aktualisierung 16.07.2020

Kabinett passt Quarantäne-Regeln an

In der Vergangenheit waren als Risikogebiete ausgewiesen:

Kreis Gütersloh (bis zum 6.7.) NEU: Ab Samstag, den 11. Juli 2020 können auch Besucher aus dem ehemaligen Risikogebiet Kreis Gütersloh in Nordrhein-Westfalen wieder die Einreise nach Schleswig-Holstein auch ohne einen negativen Corona-Test oder Quarantäneverpflichtung vornehmen.

Kreis Warendorf (bis zum 25.6.) - Eine Einreise ist ohne Einschränkungen möglich

Sobald ein Kreis / eine kreisfreie Stadt nicht mehr als Risikogebiet aufgeführt ist, entfallen die Quarantänemaßnahmen.

Weiterhin gelten jedoch die allgemeinen unten aufgeführten Quarantäne-Regeln, u.a.  dass Einreisende aus Risikogebieten auch innerhalb Deutschlands sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, es sei denn sie können einen negativen Coronatest nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Nachzulesen auch auf der Landesseite Schleswig-Holstein.

Ergänzende zur Info sei auf die Seiten des Robert-Koch-Instituts hingewiesen.

 


Aktualisierung 25.06.2020

Landesregierung beschließt Anpassung der Quarantäne-Verordnung


Die Landesregierung hat heute die Quarantäne-Verordnung dahingehend angepasst, dass Einreisende aus Risikogebieten auch innerhalb Deutschlands sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, es sei denn sie können einen negativen Coronatest nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Die Verordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse und tritt ab Donnerstag, 25. Juni, in Kraft.

Damit müssen sich Einreisende auch aus Kreisen oder kreisfreien Städten innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen bei Einreise in Schleswig-Holstein in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen negativen Coronatest vorweisen können. Der Test muss aktuell sein, also nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise erfolgen, und entsprechend durch ein ärztliches Zeugnis nachweisbar sein.

Wer ohne negativen Test aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzuson-dern. Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche genutzt werden müssten. Sofern es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, ist grundsätzlich eine Quarantäne in einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich – z.B. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses.


Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind Personen, die
1. nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
2. beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
3. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben
4. täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
5. sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.


HIer finden geht ein Link zum Robert-Koch-Institut (RKI). Das Gesundheitsministerium hat bestimmt, dass die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung ist. Bürgerinnen und Bürger können unter dem Link sowohl die vom RKI definierten Risikogebiete im Ausland als auch die Kreise oder die kreisfreien Städte abrufen, die die Richtwerte überschreiten.

 


Aktuelle Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema Coronavirus für Urlauberinnen und Urlauber sowie Menschen mit Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

 Die "Corona-Hausordnung" trägt dazu bei, einander, unsere Lieben und uns selbst im Urlaub in Schleswig-Holstein zu schützen. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!

Ihr Aufenthalt bei uns wird in diesem Jahr anders sein, als Sie es gewohnt sind, doch wir geben unser Bestes, damit Sie sich bei uns wohlfühlen. Wir möchten Sie bitten, sich die folgende „Corona-Hausordnung“ zu Herzen zu nehmen. So schützen wir einander, unsere Lieben und uns selbst.

  • Ein fröhliches „Moin!“ wirkt auch über zwei Meter – bitte verzichten Sie aufs Händeschütteln.
  • Bitte waschen Sie sich regelmäßig die Hände – so gründlich, als hätten Sie gerade Krabben gepult.
  • Ihr Gegenüber wird es Ihnen danken, wenn Sie in Ihre Armbeuge husten und niesen.
  • In diesem Jahr machen wir alle einen Bogen: Bitte denken Sie an das Abstandgebot von 1,5 bis 2 Meter zu Ihren Mitmenschen und nutzen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, wenn Sie öffentliche Räume betreten.
  • Lächelnd geht alles leichter: Wussten Sie, dass man Ihr Lächeln in Ihren Augen sehen kann? Auch wenn Sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Etwas ist unklar? Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Unter www.sh-tourismus.de/faq-corona haben wir Ihnen aktuelle Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema Coronavirus für Urlauberinnen und Urlauber in Schleswig-Holstein zusammengestellt.

Und bitte haben Sie Verständnis für Einschränkungen und Nachfragen unsererseits.

Sie sind hier! Wie wunderbar!

Bitte lassen Sie sich von einem Virus nicht die Freude an Ihrem Aufenthalt verderben.

Mit Humor und Geduld meistern wir diese neue Situation gemeinsam.

Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!


Aktualisierungen ab 08.06.2020

Kabinett verabschiedet angepasste Regelungen zur Bekämpfung des Coronavirus.

Mit der Verordnung werden ab 8. Juni folgende Änderungen geregelt:

  • Zusammenkünfte zu privaten Zwecken, also zwischen Personen, die sich persönlich kennen, sind wieder mit bis zu zehn Personen möglich (vormals war das bereits Familien erlaubt). Weiterhin können sich Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.
  • Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich.
  • Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfbäder dürfen wieder öffnen mit der Einschränkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden dürfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spaß- und Freizeitbädern.
  • Wenn Personen Kontaktdaten angeben müssen – um im Falle eines Ausbruchsgeschehens für die Gesundheitsämter schnell erreichbar zu sein – (z.B. nach Besuch einer Gastronomie) und diese vorsätzlich falsch angegeben werden, kann dies zukünftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten – unter Berücksichtigung des Datenschutzes – in bestimmten Bereichen besteht weiter.
  • Gaststätten können mit Hygienekonzepten wieder bis 23.00 Uhr öffnen.
  • Freizeitparks dürfen mit Hygienekonzepten wieder öffnen.
  •  Reiseverkehr zu touristischen Zwecken – wie beispielsweise Busreisen – ist zukünftig wieder zulässig mit einer Belegung von 50 % der Sitzplätze. Touristischer Zweck meint die gewerbliche Zielrichtung des Anbieters, nicht der Nutzungszweck des ein-zelnen Reisenden – es geht beispielsweise um Ausflugsfahrten mit Reisebussen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls zu tragen.

hier geht's zur überarbeitetenVerordnung.

Nach dem in dieser Woche vorgelegten Veranstaltungsstufenkonzept sind Veranstaltungen teilweise wieder möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.


Aktualisierungen 18.05.2020

Die neue Landesverordnung ist raus - sie ist gültig vom 18.05.2020 bis 07.06.2020- alle wichtigen Punkte und Links sind im folgenden vom TVSH zusammengefasst...

in Schleswig-Holstein gelten ab dem kommenden Montag, 18. Mai, zahlreiche Lockerungen. Außerdem werden viele Verbote aufgehoben. So steht es in der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, die das Kabinett soeben verabschiedet hat.
Die Regelungen betreffen vor allem die Bereiche Gastronomie, Tourismus, Veranstaltungen, Sport und Dienstleistungen. Auch Heilverfahren im Bereich der Vorsorge-, Reha- und Kureinrichtungen werden wieder zugelassen. Die Landesverordnung ist gültig bis zum 7. Juni 2020. Die Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung vom 24. April 2020 wurde in die neue Landesverordnung überführt und als Folge entsprechend verlängert.
Eine weitere Lockerung betrifft ab Montag die Quarantäneregelungen für Reisende aus dem Ausland. Die heute vom Kabinett verabschiedete Quarantäne-Verordnung ("Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein", gültig bis 15. Juni 2020) sieht vor, dass die 14-tägige Quarantäneregelung nicht mehr für Personen gilt, die aus Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland nach Schleswig-Holstein einreisen.


Während sich die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen: Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt.
Im speziellen Teil der LVO wird unter anderem geregelt werden:
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt
Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemeinen Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen.
>> Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherber-gungsbetriebe, die ab dem 18. Mai 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen.


Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.
Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den ent-sprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.
Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben.
>> Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe, die ab dem 18. Mai 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen


Wichtig: Eine Verpflichtungserklärung der Gäste, dass sie gesund sind, ist nicht mehr Bestandteil der Landesverordnung. Stattdessen heißt es:


§ 4, Absatz 2: „Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.“

 

Checkliste für Hygiene-Anforderungen


Zudem gibt es eine Checkliste für Beteiligte, z.B. Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die helfen kann, die Hygiene-Anforderungen des allgemeinen Teils der Verordnung umzusetzen.
>> Checkliste


10 Botschaften zum Thema "Gemeinsam verantwortlich für den Schleswig-Holstein-Tourismus"
Diese 10 zentralen Botschaften der TA.SH für die Gäste, können Tourismusbetriebe vor Ort auslegen oder aushängen zum Thema „Gemeinsam verantwortlich für Schleswig-Holstein“.
>> Botschaften

 

 

 

Aktualisierung vom 07.05.2020                    URLAUB IN SICHT....

endlich ist es soweit...ab dem 18.05.2020 kann wieder Urlaub in Schleswig-Holstein gemacht werden und auch unsere Gastronomie sowie Museen, Tierparks o.ä. dürfen wieder öffnen. Weitere Informationen zu den bevorstehenden Lockerungen finden Sie hier  in der Presse-Information der Staatskanzlei Kiel.

Wir hoffen, Sie bald wieder bei uns im Norden begrüßen zu dürfen!

 

 

Aktualisierungen 04.05.2020

Die Landesregierung hat die in dieser Woche beschlossenen Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus umgesetzt. Die angepassten Regelungen sind gültig ab Montag, 4. Mai bis vorläufig 17. Mai und werden festgelegt durch eine
>> Neufassung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein.


Wie angekündigt wird folgendes angepasst:

Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Abstand von Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden und ein Hygienekonzept nachgewiesen werden können,

  •  dürfen Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.
  •  dürfen die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks wieder öffnen.
  •  Auf den Inseln gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-Cov2-Infektion   innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können.
  •  Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben, die Dauercamper also autark durch eigene Versorgungsanschlüsse sind.
  •  Sportboothäfen werden unter Auflagen geöffnet. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen dabei - mit Ausnahme der Toiletten tagsüber - geschlossen bleiben.
  •  Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten.

Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten sowie zu privaten Besuchen.
Die Voraussetzungen für die Öffnung von Outlet-Centern werden denen von Einkaufszentren gleichgestellt, so dass Kundenströme gelenkt und Hygienekonzepte beachtet werden.
Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung weiterhin untersagt, Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern sind bis einschließlich 31. August verboten.


Quelle: Auszug aus der Presseinformation der Staatskanzlei, 01.05.2020.

Dr. Catrin Homp
Geschäftsführerin Tourismusverband Schleswig-Holstein e.V.

 

Aktualisierungen vom 27.04.2020

Die eigentlich schönste Zeit des Jahres rückt immer näher, aber Sie wissen nicht, wie sich die allgemeine und Ihre ganz persönliche Lage in den nächsten Wochen entwickelt und ob Sie Ihren lange geplanten und ersehnten Urlaub überhaupt antreten können. Im Folgenden haben wir aktuelle Informationen zur touristischen Situation in Schleswig-Holstein für Sie zusammengefasst:

Das aktuelle touristische Reise- und Übernachtungsverbot wird bis zum 03.05.2020 verlängert. Alle Informationen zu den aktuellen Regelungen für den Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie unter: www.sh-tourismus.de/faq-corona

Alle Buchungen, die von diesem Verbot betroffen sind, werden nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung für den Gast kostenfrei storniert. Selbstverständlich können Buchungen in Absprache mit dem Gastgeber auch auf einen späteren Zeitraum verschoben werden.

Für Buchungen, die im Zeitraum nach dem 03.05.2020 liegen, gelten weiterhin die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den üblichen Stornobedingungen.

Hier finden Sie eine rechtliche Bewertung der verschiedenen Buchungssituationen: www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus/faq.html

 

Aktualisierungen vom 20.04.2020

TVSH-Rundschreiben 27 zur Coronakrise: Ersatzverkündung, in Kraft vom 20.04.-03.05., Regierungserklärung des Ministerpräsidenten

Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
Die Landesregierung hat soeben die Ersatzverkündung, in Kraft vom 20.04. - 03.05.2020, zur Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus veröffentlicht; in § 1, § 2 und § 4 finden Sie Landesregelungen den Tourismus betreffend.
>> Ersatzverkündung (in Kraft vom 20.04.-03.05.)
>> Medien-Information der Staatskanzlei zur Ersatzverkündung
Regierungserklärung des Ministerpräsidenten
In seiner Regierungserklärung am 17.04. im Schleswig-Holsteinischen Landtag äußert sich Ministerpräsident Daniel Günter in Bezug auf den Tourismus wie folgt:
Bis Ende August bleiben Großveranstaltungen untersagt, aber beginnend mit dem 4.Mai wollen wir in Schleswig-Holstein erste Veranstaltungen nach klar definierten Kriterien wieder ermöglichen. Die Größenordnungen hängen von der Entwicklung der Pandemie ab. So lange die Ansteckungsrate niedrig bleibt, werden wir die zulässige Teilnehmerzahl behutsam steigern, sodass – ich betone das nach der heutigen Berichterstattung noch einmal – erst Ende August bestimmte Veranstaltungen mit möglicherweise bis zu 1.000 Gästen möglich sind.
Gerade im Tourismusland Schleswig-Holstein ist es uns wichtig, für Gastronomie, Hotels und private Vermieter eine Perspektive aufzuzeigen. In Schleswig-Holstein soll deshalb einer der nächsten Schritte sein, dass wir auch hier zu Lockerungen kommen. Einen genauen Zeitpunkt können wir momentan noch nicht festlegen. In einem ersten Schritt soll es dann erlaubt sein, die Zweitwohnungen wieder zu beziehen. In einem zweiten Schritt darf das Vermietungsgeschäft beispielsweise in Hotels und Ferienwohnungen wieder anlaufen. Und im dritten Schritt ist dann auch wieder Tagestourismus möglich.

Aber aktuell gilt: Urlaubs- und Freizeitreisen nach Schleswig-Holstein sind derzeit nicht gestattet.

Als Übernachtungsbetriebe gelten: Hotels, Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Appartements und vergleichbare Angebote. Betroffen sind auch Campingplätze inklusive der Dauercampingstellplätze und Wohnmobilstellplätze, sowie Yachthäfen und Sportboothäfen.

Auswirkungen auf die Stornierungsregelung
Die rechtliche Einordnung dieser außergewöhnlichen Umstände kann nur unter Vorbehalt erfolgen. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht geben.
Die rechtliche Bewertung wurde vom Deutschen Tourismusverband auf der Grundlage des außerordentlichen fristlosen Kündigungsrechts nach Paragraph 543 BGB, hilfsweise Wegfall der Geschäftsgrundlage (313 BGB) bzw. die Regeln der Unmöglichkeit (275 folgende BGB) vorgenommen. Diese gehen den vertraglich vereinbarten Stornoregeln vor.

  • Reisende und Gastgeber werden von der vertraglichen Leistungspflicht befreit
  • Die Stornierung erfolgt kostenfrei für den Gast
  • Gastgeber tragen die entgangenen Einnahmen aus der Vermietung
  • Weder Reisende noch Gastgeber sind einander zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verpflichtet
  • Bis zum 03.05.2020 dürfen Vermieter keine Gäste mehr beherbergen. Neue Buchungen dürfen in dem Zeitraum nicht erfolgen. Darauf und auf die Folgen müssen Gäste hingewiesen werden, sonst macht der Gastgeber sich u.U. schadenersatzpflichtig.
  • Für Buchungen, die den Zeitraum nach dem 03.05.2020 betreffen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den üblichen Stornierungsbedingungen.

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Es sind gerade stürmische Zeiten, die jeden einzelnen betreffen und herausfordern. Wir möchten Sie so gut wir können unterstützen und sind bei Fragen telefonisch unter 04642 920930 oder per Mail info@touristikverein-kappeln.de selbstverständlich für Sie da.

Wichtig ist und bleibt in dieser besonderen Situation, dass alle Seiten füreinander Verständnis aufbringen und wir diese Wochen gut miteinander durchstehen. Wir bleiben zuversichtlich und freuen uns umso mehr auf den Sommer mit Ihnen!

Ihr Touristikverein Kappeln/Schlei-Ostsee e.V.